BGH - Beschluß vom 09.07.1965 (4 StR 282/65) - DRsp Nr. 1994/6096
BGH, Beschluß vom 09.07.1965 - Aktenzeichen 4 StR 282/65
DRsp Nr. 1994/6096
Die Vorfahrt des aus einer bevorrechtigten Straße mit trichterförmig erweiterter Einmündung nach links Einbiegenden erstreckt sich nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Straßen gebildete Einmündungsviereck, sondern umfaßt auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße.