I. 1. Der Angeklagte A. S. 1eitet als selbständiger Unternehmer eine Spedition, die Stahltransporte im Güterfernverkehr zwischen Deutschland und Italien über Österreich durchführt. Sein mitangeklagter Sohn T. S. ist neben ihm mit der Leitung und Verwaltung des Unternehmens befaßt; bei Bedarf sind beide jedoch auch als Fahrer firmeneigener Lastzüge tätig.
In den Lkw's des Unternehmens sind genormte Tachographengeräte installiert, die Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h aufzeichnen. Hierzu bedarf es der Verwendung entsprechend genormter Tachographenscheiben. Bei Verwendung von Scheiben, die für Geräte vorgesehen sind, die Geschwindigkeiten bis zu 125 km/h aufzeichnen, wird eine - im Verhältnis 125:140 - geringere Geschwindigkeit aufgezeichnet.
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