BGH - Beschluß vom 10.12.1993
1 StR 212/93
Normen:
StGB § 268 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 26
MDR 1994, 290
NJW 1994, 743
NStZ 1994, 546
StV 1994, 243
wistra 1994, 145

BGH - Beschluß vom 10.12.1993 (1 StR 212/93) - DRsp Nr. 1994/1180

BGH, Beschluß vom 10.12.1993 - Aktenzeichen 1 StR 212/93

DRsp Nr. 1994/1180

»Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflußt im Sinne des § 268 Abs. 3 StGB durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.«

Normenkette:

StGB § 268 Abs. 3 ;

I. 1. Der Angeklagte A. S. 1eitet als selbständiger Unternehmer eine Spedition, die Stahltransporte im Güterfernverkehr zwischen Deutschland und Italien über Österreich durchführt. Sein mitangeklagter Sohn T. S. ist neben ihm mit der Leitung und Verwaltung des Unternehmens befaßt; bei Bedarf sind beide jedoch auch als Fahrer firmeneigener Lastzüge tätig.

In den Lkw's des Unternehmens sind genormte Tachographengeräte installiert, die Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h aufzeichnen. Hierzu bedarf es der Verwendung entsprechend genormter Tachographenscheiben. Bei Verwendung von Scheiben, die für Geräte vorgesehen sind, die Geschwindigkeiten bis zu 125 km/h aufzeichnen, wird eine - im Verhältnis 125:140 - geringere Geschwindigkeit aufgezeichnet.