BGH - Beschluß vom 11.12.1996
3 StR 554/96
Normen:
StGB § 69a;
Vorinstanzen:
LG Kiel,

BGH - Beschluß vom 11.12.1996 (3 StR 554/96) - DRsp Nr. 1997/2808

BGH, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 3 StR 554/96

DRsp Nr. 1997/2808

Das Höchstmaß der zeitigen Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beträgt fünf Jahre.

Normenkette:

StGB § 69a;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperre von sieben Jahren angeordnet.

Die auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler auf, dagegen kann die Verhängung einer Sperrfrist von sieben Jahren nicht bestehen bleiben, da das Höchstmaß einer zeitigen Sperre fünf Jahre beträgt (§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB).