Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen und eine Sperre von sieben Jahren angeordnet.
Die auf den Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis weist keinen Rechtsfehler auf, dagegen kann die Verhängung einer Sperrfrist von sieben Jahren nicht bestehen bleiben, da das Höchstmaß einer zeitigen Sperre fünf Jahre beträgt (§ 69 a Abs. 1 Satz 1 StGB).
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