Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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