BGH - Beschluß vom 12.01.1999
4 StR 685/98
Normen:
StGB § 242 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 248 b, § 253 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 174
NStZ-RR 1999, 103
NZV 1999, 213
VRS 96, 273
Vorinstanzen:
LG Dessau,

BGH - Beschluß vom 12.01.1999 (4 StR 685/98) - DRsp Nr. 1999/2204

BGH, Beschluß vom 12.01.1999 - Aktenzeichen 4 StR 685/98

DRsp Nr. 1999/2204

1. Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Pkws kann auch dann vorliegen, wenn der Täter das Fahrzeug nach dem Gebrauch an einer Stelle stehen lassen will, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist. 2. Ist dies nicht nachzuweisen, liegt also nur der Vorsatz zum unbefugten Gebrauch sicher vor, so stellt die gewaltsame Besitzerlangung des Pkws eine räuberische Erpressung dar.

Normenkette:

StGB § 242 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 248 b, § 253 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischer Erpressung zu Jugendstrafen von zwei Jahren, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.