BGH - Beschluß vom 12.07.1979
4 StR 210/79
Normen:
StGB (1975) § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 5, § 69 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 58
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main,
LG Darmstadt,
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 12.07.1979 (4 StR 210/79) - DRsp Nr. 1994/5207

BGH, Beschluß vom 12.07.1979 - Aktenzeichen 4 StR 210/79

DRsp Nr. 1994/5207

»Die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in der Regel auch dann geboten, wenn die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wegen der Dauer der vorläufigen Entziehung nicht mehr in Betracht kommt und das Fahrverbot gemäß § 51 Abs. 5 StGB deshalb nicht vollstreckbar ist.«

Normenkette:

StGB (1975) § 44 Abs. 1, § 51 Abs. 5, § 69 ;

Gründe:

I. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2; 142; 316 und 2Abs. 1 zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sieben Monaten entzogen. Seine Berufung wurde vom Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt. Dieses ist der Auffassung, daß ein Fahrverbot im Hinblick auf die lange Zeit der Beschlagnahme des Führerscheins und der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zur Einwirkung auf den Angeklagten nicht mehr erforderlich sei und wegen der Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer des Fahrverbots nach § 51 StGB nur noch symbolische Bedeutung habe.