BGH - Beschluß vom 13.05.1985 (4 StR 90/85) - DRsp Nr. 1994/4428
BGH, Beschluß vom 13.05.1985 - Aktenzeichen 4 StR 90/85
DRsp Nr. 1994/4428
Allein die Gefährdung oder Beschädigung des vom Täter geführten, im fremden Eigentum stehenden Fahrzeuges vermag eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 cStGB nicht zu begründen.