BGH - Beschluss vom 14.01.1980
VI ZR 148/85
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluss vom 14.01.1980 (VI ZR 148/85) - DRsp Nr. 2008/15041

BGH, Beschluss vom 14.01.1980 - Aktenzeichen VI ZR 148/85

DRsp Nr. 2008/15041

Gründe:

Zwar erscheint die Begründung des Berufungsgerichts insoweit nicht unbedenklich, als ihr die Ansicht des Tatrichters entnommen werden könnte, bei grober Fahrlässigkeit des Kraftfahrers trete die Betriebsgefahr einer Schienenbahn bei der Ursachenabwägung gemäß §§ 4 HpflG, 254 BGB stets völlig zurück. Im Streitfall hält die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsverteilung aufgrund der im Urteil dargelegten besonderen Umstände, insbesondere der erheblichen Unaufmerksamkeit des Pkw-Fahrers, für den das Rotlicht der Warn-Blinkanlage schon lange Zeit vor der Kollision erkennbar war, im Ergebnis jedoch der rechtlichen Nachprüfung stand.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main,