BGH - Beschluss vom 16.01.2013
4 StR 520/12
Fundstellen:
NStZ-RR 2013, 141
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.07.2012

BGH - Beschluss vom 16.01.2013 (4 StR 520/12) - DRsp Nr. 2013/2657

BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 520/12

DRsp Nr. 2013/2657

1. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer für § 63 StGB erforderlichen schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.2. An deren Darlegung im Urteil sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um einen Grenzfall handelt.3. Einer länger währenden Straffreiheit des Beschuldigten kommt jedenfalls dann eine prognosegünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die diagnostizierte (hier: schizoaffektive) Störung vorlag.

Tenor

1.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.

Gründe