»... Tathandlung nach § 6 PflVG [PflichtversG] ist der Gebrauch eines Fahrzeugs Ä oder die Gestattung des Gebrauchs Ä ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag. ... Demgemäß fehlt es am äußeren Tatbestand der Strafvorschrift, sofern im Zeitpunkt der Verwendung des Fahrzeugs im Verkehr ein gültiger, den Erfordernissen des § 1 PflVG genügender Haftpflichtversicherungsvertrag besteht.
Unter Haftpflichtversicherungsvertrag ist jede vertragliche Beziehung zu verstehen, die eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat, namentlich auch die vorläufige Deckungszusage des Versicherers. ... Solange diese Zusage gilt, besteht somit ein wirksamer Haftpflichtversicherungsvertrag.
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