BGH - Beschluß vom 16.05.1973
2 StR 497/72
Normen:
StPO § 409, § 410, § 411 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 187
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

BGH - Beschluß vom 16.05.1973 (2 StR 497/72) - DRsp Nr. 1994/5636

BGH, Beschluß vom 16.05.1973 - Aktenzeichen 2 StR 497/72

DRsp Nr. 1994/5636

»Der Beschuldigte kann gegen einen Strafbefehl schon vor der Zustellung auch dann Einspruch einlegen, wenn er von seinem Erlaß noch keine Kenntnis hat.«

Normenkette:

StPO § 409, § 410, § 411 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht in O. hat unter dem Datum vom 15. September 1969 gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung erlassen und darin eine Geldstrafe festgesetzt. Am 20. September 1969 ging beim Amtsgericht ein Schriftsatz der Verteidiger des Angeklagten ein, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Für den Fall, daß ein Strafbefehl bereits ergangen ist oder noch ergeht, legen wir schon jetzt

Einspruch ein und beantragen ...

Wir vermuten, daß der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Strafbefehl zwischenzeitlich erlassen ... wurde."

Unter dem Strafbefehl befindet sich folgender Vermerk der Geschäftsstelle vom 26. September 1969: " Akten lagen auf Frist vorgefunden". Der Strafbefehl ist dem Angeklagten am 9. Oktober 1969 zugestellt worden.