BGH - Beschluß vom 16.07.1996
5 StR 230/95
Normen:
OWiG § 79, § 80 ;
Fundstellen:
BGHSt 42, 187
DRsp IV(468)183b
MDR 1996, 1283
NJW 1996, 3157
NStZ 1997, 39
VRS 92, 135
wistra 1996, 352
Vorinstanzen:
KG,

BGH - Beschluß vom 16.07.1996 (5 StR 230/95) - DRsp Nr. 1996/30402

BGH, Beschluß vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 5 StR 230/95

DRsp Nr. 1996/30402

»Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG

Normenkette:

OWiG § 79, § 80 ;

Gründe:

Die Vorlegung betrifft die von mehreren Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Rechtsbeschwerde allein deshalb nach § 80 OWiG zuzulassen ist, weil die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

I. 1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Vorfahrtsverletzung) zu einer Geldbuße in Höhe von 170 DM verurteilt. Es hat das nicht mit Gründen versehene Urteil zugestellt und, nachdem der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt hatte, - ohne daß die Voraussetzungen des § 77b OWiG vorlagen - mit Urteilsgründen "ergänzt". Der Beschwerdeführer hat auf Freispruch, hilfsweise auf Urteilsaufhebung angetragen, dazu die allgemeine Sachrüge erhoben und, ohne dies näher zu begründen, die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt.

2. Das Kammergericht beabsichtigt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.