BGH - Beschluß vom 16.09.1971
4 StR 350/71
Normen:
StVO (a.F.) § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 41, 426

BGH - Beschluß vom 16.09.1971 (4 StR 350/71) - DRsp Nr. 1994/5732

BGH, Beschluß vom 16.09.1971 - Aktenzeichen 4 StR 350/71

DRsp Nr. 1994/5732

A. 1. Der Linksabbieger darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß der entgegenkommende Kraftfahrer mit mäßiger Geschwindigkeit fährt. 2. Besteht der Schuldvorwurf gegen den Linksabbieger darin, daß er fahrlässig das entgegenkommende Fahrzeug nicht lange genug im Auge behalten habe, so ist dies in Anbetracht der unterstellten, weit überhöhten Geschwindigkeit des anderen Unfallbeteiligten eine nicht sehr schwer wirkende Fahrlässigkeit, auch wenn man berücksichtigt, daß der den Vorrang des anderen Beteiligten mißachtet hat.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 41, 426