BGH - Beschluß vom 17.03.1971
3 StR 189/70
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; StPO § 81a;
Fundstellen:
BGHSt 24, 125
DAR 1971, 161
DRsp IV(449)118a
MDR 1971, 503
NJW 1971, 1097
VRS 40, 364
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach,
OLG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 17.03.1971 (3 StR 189/70) - DRsp Nr. 1994/5760

BGH, Beschluß vom 17.03.1971 - Aktenzeichen 3 StR 189/70

DRsp Nr. 1994/5760

»Hat statt des approbierten Arztes ein Medizinalassistent die Blutprobe entnommen, so ist der aus ihr gewonnene Untersuchungsbefund als Beweismittel auch dann verwertbar, wenn zwar der Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, der die Blutentnahme anordnete, den Beschuldigten gegen dessen Willen durch Anwendung oder Androhung von Gewalt zu ihrer Duldung gezwungen, dabei aber den Medizinalassistenten für einen Arzt gehalten hat.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; StPO § 81a;

Gründe:

Der Angeklagte verursachte mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen verletzt wurden. Da seine Atemluft nach Alkohol roch, ordneten die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gegen seinen Widerspruch die Entnahme einer Blutprobe an und verbrachten ihn in ein Krankenhaus. Dort erschien auf das Verlangen der Beamten nach einem Arzt ein Medizinalassistent. Der Angeklagte erklärte sich zur Duldung der Blutentnahme bereit, nachdem ihm die Beamten für den Fall der Weigerung die Anwendung von Gewalt angedroht hatten. Sie gingen dabei irrtümlich davon aus, daß es sich bei dem Medizinalassistenten um einen voll ausgebildeten Arzt handele. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 o/oo.