BGH - Beschluß vom 18.05.1972
4 StR 86/72
Normen:
StGB § 37 ;
Fundstellen:
BGHSt 24, 348
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,
AG Nordhorn,

BGH - Beschluß vom 18.05.1972 (4 StR 86/72) - DRsp Nr. 1994/5694

BGH, Beschluß vom 18.05.1972 - Aktenzeichen 4 StR 86/72

DRsp Nr. 1994/5694

»Ein Fahrverbot nach § 37 StGB setzt bei einem Vergehen nicht voraus, daß der Täter Verkehrsvorschriften wiederholt und hartnäckig mißachtet oder - im Falle einer einmaligen Zuwiderhandlung - sich besonders verantwortungslos verhalten hat.«

Normenkette:

StGB § 37 ;

Gründe:

Der Angeklagte näherte sich in einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Kraftfahrzeug einem ihm bekannten, vorschriftsmäßig gekennzeichneten Fußgängerüberweg mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h. Diese Geschwindigkeit behielt er auch bei, als eine Frau mit ihrem fünfjährigen Sohn den Überweg betreten hatte, um die Fahrbahn zu überqueren. Infolge Unaufmerksamkeit bemerkte der Angeklagte den seiner Mutter vorauslaufenden Jungen erst, als dieser auf dem Überweg fast die Mitte der einschließlich Parkstreifen 13, 5 Meter breiten Fahrbahn erreicht hatte. Da er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, erfaßte er den Jungen mit seinem Kraftfahrzeug und verletzte ihn erheblich.