BGH - Beschluß vom 20.01.1960
4 StR 292/59
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
BGHSt 14, 89
Vorinstanzen:
AG München,
LG München,
BayObLG,

BGH - Beschluß vom 20.01.1960 (4 StR 292/59) - DRsp Nr. 1994/6431

BGH, Beschluß vom 20.01.1960 - Aktenzeichen 4 StR 292/59

DRsp Nr. 1994/6431

»Durch die Flucht entzieht sich den im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen auch der Unfallbeteiligte, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt. Das gilt solange, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Dieser Zusammenhang liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unfallbeteiligte sofort vom Unfallort aus verfolgt und an einem Ort gestellt wird, an dem noch Feststellungen der im § 142 StGB genannten Art möglich sind.«

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe: