BGH - Beschluß vom 20.08.1996
1 StR 463/96
Normen:
StGB § 69b, § 46 ; ÜberstÜbk Art. 2, 3;
Fundstellen:
MDR 1997, 80
NStZ 1997, 79
StV 1997, 184
Vorinstanzen:
LG Passau,

BGH - Beschluß vom 20.08.1996 (1 StR 463/96) - DRsp Nr. 1997/182

BGH, Beschluß vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 1 StR 463/96

DRsp Nr. 1997/182

»Auch bei der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen mittels eines Kraftfahrzeugs kann nach Inkrafttreten der Neufassung des § 69b StGB am 11. Juni 1995 auf die dort vorgesehenen Rechtsfolgen erkannt werden. Bei der Strafzumessung sind es keine Strafmilderungsgründe, wenn der Angeklagte im Herkunftsland staatliche Unterstützung erhielt, die Waffen nicht für den deutschen Markt bestimmt sind und der Angeklagte als Ausländer eine besondere Strafempfindlichkeit hat, sofern es in seiner Hand liegt, nach dem ÜberstÜbk die Freiheitsstrafe in seinem Heimtland (hier: Niederlande) zu verbüßen.«

Normenkette:

StGB § 69b, § 46 ; ÜberstÜbk Art. 2, 3;

Gründe:

1. Die Änderung der Urteilsformel wird präzisierend der Fassung des § 69 b StGB i.d.F. des 32. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1995 angepaßt, mit der die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Taten aufgehoben worden ist (BGBl. 1995 I 747). Es versteht sich, daß das Landgericht diese Maßregel auch verhängt hätte, hätte es erörtert, daß diese am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Norm in bezug auf die erste Tat vom 9. Mai 1995 noch nicht - wohl aber bei den Taten 2 bis 7 - anzuwenden war.

2. Ergänzend bemerkt der Senat: