1. Die Änderung der Urteilsformel wird präzisierend der Fassung des § 69 b StGB i.d.F. des 32. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juni 1995 angepaßt, mit der die Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf gegen die Verkehrsvorschriften verstoßenden Taten aufgehoben worden ist (BGBl. 1995 I 747). Es versteht sich, daß das Landgericht diese Maßregel auch verhängt hätte, hätte es erörtert, daß diese am 11. Juni 1995 in Kraft getretene Norm in bezug auf die erste Tat vom 9. Mai 1995 noch nicht - wohl aber bei den Taten 2 bis 7 - anzuwenden war.
2. Ergänzend bemerkt der Senat:
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