I. Als der Angeklagte am 20. Oktober 1967 von einer Polizeistreife beim Führen eines Kraftwagens in angetrunkenem Zustand betroffen wurde, wurde sein Führerschein von den Streifenbeamten polizeilich sichergestellt. Gleichwohl führte der Angeklagte in der Folgezeit, bis Dezember 1967, weitere Fahrten mit dem Kraftwagen aus.
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