BGH - Beschluß vom 23.05.1969
4 StR 585/68
Normen:
StPO § 94 ;
Fundstellen:
BGHSt 22, 385
Vorinstanzen:
AG Essen,
OLG Hamm,

BGH - Beschluß vom 23.05.1969 (4 StR 585/68) - DRsp Nr. 1994/5873

BGH, Beschluß vom 23.05.1969 - Aktenzeichen 4 StR 585/68

DRsp Nr. 1994/5873

»Der Begriff "Gefahr in Verzug" in § 98 Abs. 1 StPO ist, soweit es sich um die Beschlagnahme des Führerscheins durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten handelt, nicht auf die Fälle zu beschränken, in denen ohne die Beschlagnahme der Verlust des Führerscheins als Beweismittel oder die Vereitelung seiner späteren Einziehung zu befürchten wäre. Vielmehr ist die Beschlagnahme des Führerscheins eines bei einer Trunkenheitsfahrt betroffenen Kraftfahrers auch dann zulässig, wenn die Gefahr besteht, er werde ohne die Abnahme des Führerscheins weitere Trunkenheitsfahrten unternehmen oder sonst Verkehrsvorschriften in schwerwiegender Weise verletzen.«

Normenkette:

StPO § 94 ;

Gründe:

I. Als der Angeklagte am 20. Oktober 1967 von einer Polizeistreife beim Führen eines Kraftwagens in angetrunkenem Zustand betroffen wurde, wurde sein Führerschein von den Streifenbeamten polizeilich sichergestellt. Gleichwohl führte der Angeklagte in der Folgezeit, bis Dezember 1967, weitere Fahrten mit dem Kraftwagen aus.