Das Landgericht hat die Angeklagten H., St. und S. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, gegen die Angeklagte G. wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit (Beihilfe zum) Raub eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
1. Die Revisionen der Angeklagten H., St. und S. führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrugen zur Änderung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) hat keinen Bestand, weil die Angeklagten das Tatopfer erst geraume Zeit mindestens 10 Minuten - nach Beendigung der Fahrt außerhalb seines Pkws überfielen, der Angriff mithin nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stand und daher auch nicht die besondere Beziehung zum Straßenverkehr aufwies, wie sie der Tatbestand voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 m.w.N.).
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|