BGH - Beschluß vom 30.05.1985 (4 StR 263/85) - DRsp Nr. 1994/4426
BGH, Beschluß vom 30.05.1985 - Aktenzeichen 4 StR 263/85
DRsp Nr. 1994/4426
1. Einen Erfahrungssatz, wonach ein infolge Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigter Täter stets motorische Ausfallerscheinungen zeigt, gibt es nicht. 2. Erfahrene alkoholgewohnte Trinker kontrollieren sich meist im Rausch noch motorisch und verhalten sich äußerlich geordnet, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist.