BGH - Urteil vom 03.08.1978
4 StR 397/78
Normen:
StGB (1975) § 315 b Abs. 3, § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 93
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

BGH - Urteil vom 03.08.1978 (4 StR 397/78) - DRsp Nr. 1994/5294

BGH, Urteil vom 03.08.1978 - Aktenzeichen 4 StR 397/78

DRsp Nr. 1994/5294

»Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat i. S.v. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB

Normenkette:

StGB (1975) § 315 b Abs. 3, § 315 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr und sechs Monaten entzogen sowie seinen Führerschein und seinen PKW eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Zwar sind die Angriffe der Revision gegen die Annahme eines besonders schweren Falles der Widerstandsleistung nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht begründet. Nach den Urteilsfeststellungen war sich der Angeklagte bewußt, daß er durch sein Fahrverhalten den Polizeibeamten L gefährdete; er erkannte auch, daß er ihn in die Gefahr des Todes, zumindest einer schweren Körperverletzung brachte, und nahm dies billigend in Kauf.