BGH - Urteil vom 03.12.1965
4 StR 573/65
Normen:
StPO § 136 Abs. 1, § 243 Abs. 4, § 261 ;
Fundstellen:
BGHSt 20, 298
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Urteil vom 03.12.1965 (4 StR 573/65) - DRsp Nr. 1994/6080

BGH, Urteil vom 03.12.1965 - Aktenzeichen 4 StR 573/65

DRsp Nr. 1994/6080

»Aus der Weigerung des Angeklagten, bei der Aufklärung eines bestimmten Punktes mitzuwirken, dürfen jedenfalls dann ihm nachteilige Schlüsse gezogen werden, wenn er sich im übrigen zum Anklagevorwurf eingelassen hat.«

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1, § 243 Abs. 4, § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.