Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die auf die Verurteilung wegen Meineids beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.
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