BGH - Urteil vom 03.12.1986
VIII ZR 345/85
Normen:
BGB § 463 S.2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 1
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Kauf 2
DAR 1987, 120
DRsp I(130)269b
WM 1987, 137
Vorinstanzen:
Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 03.12.1986 (VIII ZR 345/85) - DRsp Nr. 1992/3410

BGH, Urteil vom 03.12.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 345/85

DRsp Nr. 1992/3410

Arglist des Gebrauchtwagenverkäufers, der auf Fragen des Käufers nach etwaigen Unfallschäden ohne tatsächliche Grundlage »ins Blaue hinein« unrichtige Angaben macht oder andere als Bagatellschäden (hier: Auswechslung eines Kotflügels) auch ungefragt Ä verschweigt.

Normenkette:

BGB § 463 S.2;

Tatbestand:

Die Klägerin erwarb gemäß schriftlichem Kaufvertrag vom 24. August 1983 von dem Beklagten durch Vermittlung der Firma Auto B. in D., deren Angestellter der Beklagte war, einen gebrauchten PKW Jaguar XJ 6 zum Preis von 43.950,-- DM. Der Kaufantrag enthält die Vermerke "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" und "b. Blechschaden", d.h. beseitigter Blechschaden. Den Wagen hatte der Beklagte für die Firma Auto B. am 7. September 1982 von dem Zeugen P. für 30.000,-- DM in Zahlung genommen und noch an demselben Tage zum Preis von 36.000,-- DM für sich selbst gekauft. Der Beklagte hatte das Kraftfahrzeug bis zum 24. März 1983 selbst benutzt und es sodann durch seine Firma zum Verkauf anbieten lassen.