BGH - Urteil vom 04.01.1966
VI ZR 152/64
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Urteil vom 04.01.1966 (VI ZR 152/64) - DRsp Nr. 2008/15043

BGH, Urteil vom 04.01.1966 - Aktenzeichen VI ZR 152/64

DRsp Nr. 2008/15043

Tatbestand:

Am 16. September 1961 gegen 14.00 Uhr befuhr der Beklagte, der auf der Fahrt von D. nach G. den Weg verfehlt hatte und jetzt zurückfuhr, mit seinem Opel-Kombiwagen von H. kommend die Landstraße I. Ordnung Nr. 1004, die in gerader Richtung nach L. führt. Von ihr biegt in Fahrtrichtung des Beklagten nach rechts fast rechtwinkelig eine Straße nach P. ab, die mit dem von H. kommenden Teil der Straße Nr. 1004 zu einer abknickenden Vorfahrtstraße unter entsprechender Kennzeichnung (Bild 52 mit 52 a der Anlage zur StVO) zusammengefasst ist. Als sich der Beklagte mit 30-40 km/h dieser Abzweigung näherte, fuhr der Kläger auf dem Moped seiner Frau aus Richtung P. nach H. im zweiten Gang mit 20-25 km/h in die Kurve ein.

Der Beklagte setzte seine Fahrt auf der rechten Seite der 5,25 m breiten, mit einer unterbrochenen Mittellinie versehenen Fahrbahn fort, ohne ein Richtungszeichen zu geben. Kurz vor der Kreuzung bremste er seinen Wagen ab. Gleichwohl stieß er im Einmündungsbereich mit der linken Vorderseite seines Kraftfahrzeugs frontal gegen das Moped des Klägers. Der Kläger erlitt einen Oberschenkelhals- und einen Schienbeinkopfbruch; das Moped wurde beschädigt.