BGH - Urteil vom 04.04.1985
4 StR 64/85
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
ZfS 1985, 381

BGH - Urteil vom 04.04.1985 (4 StR 64/85) - DRsp Nr. 1994/4435

BGH, Urteil vom 04.04.1985 - Aktenzeichen 4 StR 64/85

DRsp Nr. 1994/4435

Bei dem Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr liegt die Voraussetzung einer konkreten Gefahr nur dann vor, wenn die Sicherheit einer bestimmten Person oder eines bestimmten, bedeutenden Sachwertes so stark beeinträchtigt ist, daß es vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht.

Normenkette:

StGB § 315b;

Hinweise:

Ebenso: BGH (4 StR 44/73) VRS 44, 422.

Fundstellen
ZfS 1985, 381