BGH - Urteil vom 05.02.1985
VI ZR 198/83
Normen:
BGB § 823 Abs.1;
Fundstellen:
BGHZ 93, 351
DRsp I(145)295a-b
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 05.02.1985 (VI ZR 198/83) - DRsp Nr. 1992/4514

BGH, Urteil vom 05.02.1985 - Aktenzeichen VI ZR 198/83

DRsp Nr. 1992/4514

Schadensersatzanspruch eines Kindes wegen vorgeburtlicher Gesundheitsverletzung infolge einer psychischen Schädigung der Mutter während der Schwangerschaft; (b) Kriterien für einen Zurechnungszusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall, schweren Verletzungen des Unfallopfers, Schock der Schwangeren bei der Nachricht hiervon und dadurch hervorgerufener Schädigung der Leibesfrucht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs.1;

Gründe:

Der Vater der Kl. wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war anschließend 3 Wochen lang bewußtlos. Die Mutter der Kl. war damals im 5. Monat schwanger; sie erlitt infolge der Nachricht vom Unfall ihres Ehemannes einen Schock, der zu erheblichen Kreislaufbeschwerden und 2 Tage andauernden Wehen mit der Gefahr einer Fehlgeburt führte. Die Kl. wurde mit einem Hirnschaden geboren, der sie körperlich und geistig auf das Schwerste behindert.