BGH - Urteil vom 05.09.1974
4 StR 354/74
Normen:
StGB § 249, § 255, § 316 a, § 73 ;
Fundstellen:
BGHSt 25, 373
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken,

BGH - Urteil vom 05.09.1974 (4 StR 354/74) - DRsp Nr. 1994/5568

BGH, Urteil vom 05.09.1974 - Aktenzeichen 4 StR 354/74

DRsp Nr. 1994/5568

»Zwischen Autostraßenraub und dem Versuch des Raubes oder der räuberischen Erpressung besteht Gesetzeseinheit.«

Normenkette:

StGB § 249, § 255, § 316 a, § 73 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung und den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es unbegründet.

Verfahrensrügen