BGH - Urteil vom 06.02.1980
2 StR 729/79
Normen:
StPO (1975) § 275, § 338 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 203
LM StPO § 275 Nr. 2
MDR 1980, 506
NJW 1980, 1292
Vorinstanzen:
LG Marburg an der Lahn,

BGH - Urteil vom 06.02.1980 (2 StR 729/79) - DRsp Nr. 1994/5169

BGH, Urteil vom 06.02.1980 - Aktenzeichen 2 StR 729/79

DRsp Nr. 1994/5169

»Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der Verletzung des § 275 StPO (im Anschluß an BGHSt 29, 43).«

Normenkette:

StPO (1975) § 275, § 338 Nr. 7 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung in acht Fällen und versuchter sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision "die Nichtbeachtung von § 338 Ziffer 7 in Verbindung mit § 275 S. 2 - 4, StPO ". Im einzelnen trägt sie hierzu nur vor, daß "die Frist von fünf Wochen zur Absetzung des Urteils nicht eingehalten" sei. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.