BGH - Urteil vom 07.02.1980
4 StR 654/79
Normen:
StGB (1975) § 268 ;
Fundstellen:
BGHSt 29, 204
JR 1980, 427
JZ 1980, 454
LM StGB 268 Nr. 2
MDR 1980, 592
NJW 1980, 1638
Vorinstanzen:
LG Bochum,

BGH - Urteil vom 07.02.1980 (4 StR 654/79) - DRsp Nr. 1994/5168

BGH, Urteil vom 07.02.1980 - Aktenzeichen 4 StR 654/79

DRsp Nr. 1994/5168

»Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne des § 268 StGB (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

StGB (1975) § 268 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fälschung technischer Aufzeichnungen, wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung und wegen gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat zu Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten C. und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten B. beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten C. hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg. Die dadurch gebotene Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Angeklagten B. (§ 357 StPO). Die Revision des Angeklagten B. selbst hat keinen Erfolg.

I. Auf die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, mit der zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils im Rechtsfolgenausspruch geltend gemacht wird, wird im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten B. näher eingegangen.

II. Sachbeschwerde

1. C.

a) Die Verurteilung wegen (tateinheitlich mit Betrug begangener) Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 hat rechtlich keinen Bestand.