Die Jugendkammer hatte durch Urteil vom 28. Juni 1963 den Angeklagten W.S. wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche sowie seine Ehefrau, die Angeklagte E.S., wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der erkennende Senat das Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes - Verletzung der Aufklärungspflicht - auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat nunmehr die Angeklagten wiederum für schuldig befunden und auf die gleichen Strafen wie im ersten Urteil erkannt.
Die hiergegen gerichteten Revisionen, mit denen die Angeklagten das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben, haben keinen Erfolg.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|