BGH - Urteil vom 07.05.1965
2 StR 92/65
Normen:
StPO § 74, § 85 ;
Fundstellen:
BGHSt 20, 222
JR 1966, 424
NJW 1965, 1492
NJW 1965,1492
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,

BGH - Urteil vom 07.05.1965 (2 StR 92/65) - DRsp Nr. 1994/6105

BGH, Urteil vom 07.05.1965 - Aktenzeichen 2 StR 92/65

DRsp Nr. 1994/6105

»Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit hindert nicht, ihn als Zeugen oder sachverständigen Zeugen über Tatsachen zu vernehmen, die ihm bei Durchführung des ihm erteilten Auftrages bekanntgeworden sind. Sie verbietet nur, ihn als Zeugen zu den Schlußfolgerungen zu hören, die er aus jenen Tatsachen auf Grund seiner Sachkunde gezogen hat und auf die das Gericht für die Urteilsfindung angewiesen ist.«

Normenkette:

StPO § 74, § 85 ;

Gründe:

Die Jugendkammer hatte durch Urteil vom 28. Juni 1963 den Angeklagten W.S. wegen Unzucht mit einer Abhängigen und wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einer Woche sowie seine Ehefrau, die Angeklagte E.S., wegen schwerer Kuppelei zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die Revisionen der Angeklagten hob der erkennende Senat das Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes - Verletzung der Aufklärungspflicht - auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat nunmehr die Angeklagten wiederum für schuldig befunden und auf die gleichen Strafen wie im ersten Urteil erkannt.

Die hiergegen gerichteten Revisionen, mit denen die Angeklagten das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben, haben keinen Erfolg.