Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die Anwendung des § 316a StGB im Fall II/1 der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht meint die Revision unter Berufung auf BGHSt 19, 191, 192, der Täter müsse vor dem "ersten Angriff" den Raub (die räuberische Erpressung) geplant oder vorbereitet haben. Darauf kann es unter Umständen ankommen, wenn der Überfall auf Kraftfahrer oder Mitfahrer nur versucht oder wenn er in einem Augenblick verübt wird, in dem der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die er zuvor durch die Verwendung des Kraftfahrzeugs als Transportmittel geschaffen hat. All das sind Anwendungsfälle des § 316a StGB, aber nicht Merkmale seines Tatbestandes. Es genügt die "Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen" (BGH in VRS 29, 198 mit Rechtsprechungshinweisen).
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