BGH - Urteil vom 09.07.1969
4 StR 132/69
Normen:
StVO (a.F.) § 9 Abs. 4 Nr. 2d ; StVZO § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 37, 276

BGH - Urteil vom 09.07.1969 (4 StR 132/69) - DRsp Nr. 1994/5862

BGH, Urteil vom 09.07.1969 - Aktenzeichen 4 StR 132/69

DRsp Nr. 1994/5862

1. Bei einem verbotswidrigen Reifenzustand darf der Kraftfahrer auf keinen Fall die vom Gesetzgeber zugelassene Höchstgeschwindigkeit ausnutzen. 2. Nur wenn es zu dem Unfall auch bei einer mit Rücksicht auf den schlechten Reifenzustand angemessen verminderten Geschwindigkeit gekommen wäre, würde die Ursächlichkeit des verbotswidrigen Reifenzustandes für den Unfall und damit der Vorwurf, den Unfall verschuldet zu haben, entfallen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 9 Abs. 4 Nr. 2d ; StVZO § 36 Abs. 2 ;

Hinweise:

So zu 2. auch BGH v. 28.10.1966, VRS 32, 37 = DAR 1967, 51.

Fundstellen
VRS 37, 276