BGH - Urteil vom 09.07.1969 (4 StR 139/69) - DRsp Nr. 1994/5863
BGH, Urteil vom 09.07.1969 - Aktenzeichen 4 StR 139/69
DRsp Nr. 1994/5863
Selbst wenn sich der Kraftfahrer unmittelbar nach dem Unfall in einem so starken Zustand der Verwirrung, Bestürzung oder Furcht befunden haben sollte, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1StGB vorlagen, so besteht nach Abklingen dieses Zustandes Rückkehrpflicht immer dann, wenn ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vorhanden ist.