BGH - Urteil vom 11.06.1974 (4 StR 165/74) - DRsp Nr. 1994/5575
BGH, Urteil vom 11.06.1974 - Aktenzeichen 4 StR 165/74
DRsp Nr. 1994/5575
Die Durchführung einer von vornherein beabsichtigten Fahrt bildet in ihrem Gesamtablauf eine einheitliche Handlung im Rechtssinne. Soweit dabei das Fahren unter Alkoholeinfluß in Frage steht, ist dieses rechtlich als einheitliches Ganzes zu betrachten, und zwar als fahrlässige Tatbestandsverwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 1aStGB.