BGH - Urteil vom 11.09.1975 (4 StR 364/75) - DRsp Nr. 1994/5500
BGH, Urteil vom 11.09.1975 - Aktenzeichen 4 StR 364/75
DRsp Nr. 1994/5500
Nach § 330aStGB kann ein Täter nicht bestraft werden, wenn er durch Genuß alkoholischer Getränke vor einem von außen hinzukommenden Ereignis nur erheblich vermindert zurechnungsfähig war und erst durch dieses von ihm nicht zu vertretende äußere Ereignis, bevor er dann die mit Strafe bedrohte Handlung beging, zurechnungsfähig geworden ist.