BGH - Urteil vom 12.01.1954
2 StR 631/53
Normen:
StGB § 249, § 255, § 316a; StPO § 267 ;
Fundstellen:
BGHSt 5, 280
Vorinstanzen:
SchwG Kempten,

BGH - Urteil vom 12.01.1954 (2 StR 631/53) - DRsp Nr. 1994/6610

BGH, Urteil vom 12.01.1954 - Aktenzeichen 2 StR 631/53

DRsp Nr. 1994/6610

»1. Es ist zulässig, wahlweise wegen Raubes oder räuberischer Erpressung zu verurteilen. 2. Der Tatbestand des § 316 a StGB ist auch dann gegeben, wenn der Täter es unternimmt, den Fahrtzeugführer an einer einsamen Stelle zum Aussteigen zu veranlassen und ihn in 100 m Entfernung vom Abstellplatz zu überfallen.«

Normenkette:

StGB § 249, § 255, § 316a; StPO § 267 ;

Gründe

Am 13. Februar 1953 ließ sich der Angeklagte abends um 20 1/2 Uhr von dem Mietwagenunternehmer S in dessen Personenkraftwagen nach R fahren, um dort angeblich seine Ehefrau abzuholen. Spätestens während der Fahrt faßte er den Entschluß, S zu töten und mit dessen Kraftwagen zur belgischen oder holländischen Grenze zu fahren. Er veranlaßte S kurz vor R an einer einsamen Stelle zu halten und ihm in Richtung auf ein abgelegenes Bauergehöft zu folgen, um dort angeblich mit ihm das Abendbrot einzunehmen. Als sie sich etwa 100 m vom Weg entfernt hatten, stieß er wiederholt mit einem ME auf S ein und verletzte ihn schwer. Dann eignete sich der Angeklagte die Brieftasche des S mit dem Führerschein und den Personalpapieren sowie den Wagenschlüssel an, indem er sie ihm entweder wegnahm oder ihn zur Herausgabe zwang. Er ließ S, den er für tot hielt, liegen und fuhr mit dem Wagen fort.