BGH - Urteil vom 13.04.1970
III ZR 75/69
Normen:
BGB §§ 249, 779 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 242
MDR 1970, 663
NJW 1970, 1122
VRS 38, 406
VersR 1979, 573
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Urteil vom 13.04.1970 (III ZR 75/69) - DRsp Nr. 1994/5816

BGH, Urteil vom 13.04.1970 - Aktenzeichen III ZR 75/69

DRsp Nr. 1994/5816

1. Hat der Geschädigte gegen den Schadensersatzpflichtigen einen sachlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, so sind der Berechnung dieser Kosten die begründeten, nicht etwa die von dem - einsichtigen - Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadenbeträge zugrunde zu legen. 2. Als begründet sind die Schadenbeträge anzusehen, die der Schadensersatzpflichtige in einem Vergleich oder außerhalb eines solchen als berechtigt anerkannt hat und mit deren Zahlung sich der Geschädigte begnügt. 3. Ein Vergleich liegt nicht vor, wenn der Schadensersatzpflichtige im Wege einer "Abrechnung" die von ihm für objektiv gerechtfertigt oder doch für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge dem Geschädigten anbietet (und leistet) und der Geschädigte daraufhin von der Verfolgung seiner ursprünglichen Mehrforderungen absieht; denn eine solche einseitige Schadensregulierung, die der Geschädigte hinnimmt, ist nicht Teil eines Vergleichs i. S. von § 779 BGB, der, was nicht ausgeschaltet werden darf, nun einmal ein gegenseitiges Nachgeben sowie auf seinen Abschluß gerichtete inhaltlich übereinstimmende, wenn auch stillschweigend abgebbare Erklärungen der Parteien fordert.