BGH - Urteil vom 16.02.1972
VI ZR 128/70
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 01.10.1969
LG Bremen,

BGH - Urteil vom 16.02.1972 (VI ZR 128/70) - DRsp Nr. 2000/8155

BGH, Urteil vom 16.02.1972 - Aktenzeichen VI ZR 128/70

DRsp Nr. 2000/8155

»Dem für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen sind in der Regel nicht auch die Schäden zuzurechnen, die nachfolgende Kraftfahrer dadurch anrichten, dass sie, um die Unfallstelle umgehen zu können, über den Rad- und Fußweg der unfallbedingt gesperrten Straße fahren.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Am 21. Juni 1968 ereignete sich auf der L.-Straße in B.-B. ein Verkehrsunfall. Ein LKW der niederländischen Streitkräfte war bei dem Versuch, einen parkenden Kraftwagen zu überholen, mit einem ihm entgegenkommenden Renault-PKW zusammengestoßen. Die beiden Fahrer ließen ihre Fahrzeuge in der durch den rechts parkenden Wagen gebildeten Engstelle der Straße stehen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Infolgedessen war die Straße für die nachfolgenden Kraftfahrer zunächst gesperrt. Daraufhin fuhren mehrere Kraftfahrer, die wegen des vor ihnen stehenden LKW nicht weiterfahren konnten, um die Unfallstelle herum, indem sie über den rechts befindlichen Rad- und Fußweg fuhren. Als die Verkehrspolizei nach etwa 15 Minuten eintraf, waren an dem Rad- und Fußweg erhebliche Schäden entstanden. Für deren Beseitigung musste die Stadt B., die Klägerin, als Wegeeigentümerin 1.736,58 DM aufwenden.

Die Kraftfahrer, die über den Bürgersteig gefahren waren, sind nicht ermittelt worden.