BGH - Urteil vom 16.05.2000
X ZR 109/97
Normen:
BGB § 649 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

BGH - Urteil vom 16.05.2000 (X ZR 109/97) - DRsp Nr. 2000/5214

BGH, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen X ZR 109/97

DRsp Nr. 2000/5214

1. Ist die Begründung des Berufungsurteils in rechtlicher Hinsicht unvollständig, so liegt ein Verstoß gegen die Begründungspflicht i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO nicht vor, wenn weder ein Anspruch, noch ein selbständiges Angriffsmittel übergangen worden sind. 2. Rückabwicklung eines Werkvertrages (Tuning eines PKW) nach Kündigung durch den Auftraggeber wegen angeblicher Mängel.

Normenkette:

BGB § 649 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat den Beklagten, der Inhaber eines Fahrzeugreparaturbetriebs ist, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten am 9. Juli 1991 gekündigten Vertrags über umfassendes Tuning seines gebrauchten Fahrzeugs Chevrolet Corvette in Höhe des in der Hauptsache von ihm auf 117.930,06 DM bezifferten Erfüllungsschadens wie auch aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Vor dem sachverständig beratenen Landgericht hatte er mit seiner Klage in Höhe eines Teilbetrags von 50.000,-- DM Erfolg. Beiderseitige Berufungen sind erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Klageforderung im wesentlichen weiter, soweit sie ihm nicht zugesprochen wurde. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Mit seiner Anschlußrevision begehrt er die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger tritt der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe: