BGH - Urteil vom 16.11.1966
4 StR 363/66
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1967, 211
VRS 32, 209
Vorinstanzen:
LG Essen,

BGH - Urteil vom 16.11.1966 (4 StR 363/66) - DRsp Nr. 1994/6031

BGH, Urteil vom 16.11.1966 - Aktenzeichen 4 StR 363/66

DRsp Nr. 1994/6031

1. Wer sich ein Kraftfahrzeug leiht, hat auch dann vor Antritt der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsanlage zu überprüfen oder zumindest Erkundigungen darüber einzuziehen, wenn der Kraftwagen noch "praktisch neuwertig" ist und unter der Fabrikgarantie steht. 2. Hat er dies nicht getan, so ist er, jedenfalls bei einem schnellen Kraftwagen, zumindest gehalten, jede Gefahrensituation zu vermeiden, die ihn bei hoher Geschwindigkeit zu einer vollständigen Beanspruchung der Bremswirkung seines Fahrzeuges mit den ihm unbekannten Folgen zwingen könnte.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 1 ;

Hinweise: