BGH - Urteil vom 18.05.1962
4 StR 73/62
Normen:
StVO § 7 Abs. 1 S. 1; StVZO § 31 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 17, 277
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

BGH - Urteil vom 18.05.1962 (4 StR 73/62) - DRsp Nr. 1994/6292

BGH, Urteil vom 18.05.1962 - Aktenzeichen 4 StR 73/62

DRsp Nr. 1994/6292

»Der Fahrzeugführer muß den Zustand der Reifen regelmäßig auch dann selbst prüfen, wenn der Halter ihm die allgemeine Versicherung gegeben hat, das Fahrzeug sei "in Ordnung". Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Halter mitfährt und in näheren persönlichen Beziehungen zum Fahrer steht.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 1 S. 1; StVZO § 31 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Strafkammer hat beide Angeklagten je "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" verurteilt, und zwar R. zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und A., der zur Tatzeit heranwachsender war, unter Anwendung von Erwachsenenstrafrecht zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Sie hat außerdem jede, die Fahrerlaubnis entzogen und dabei gegen R. eine Sperrfrist von zwei Jahren, gegen A. eine solche von einem Jahr angeordnet. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: