BGH - Urteil vom 18.11.1966 (4 StR 406/66) - DRsp Nr. 1994/6030
BGH, Urteil vom 18.11.1966 - Aktenzeichen 4 StR 406/66
DRsp Nr. 1994/6030
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ganz entfernte gedankliche Möglichkeiten, für deren Vorliegen kein Anhaltspunkt gegeben war, in den Kreis seiner Erörterungen einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, der angetrunkene Insasse haben dem fahruntüchtigen Kraftfahrer plötzlich ins Steuer gegriffen.