BGH - Urteil vom 19.04.1956
4 StR 96/56
Normen:
StGB (a.F.) § 315a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 11, 61

BGH - Urteil vom 19.04.1956 (4 StR 96/56) - DRsp Nr. 1994/6565

BGH, Urteil vom 19.04.1956 - Aktenzeichen 4 StR 96/56

DRsp Nr. 1994/6565

1. Die Annahme eines Vergehens der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315a Abs. 1 Ziff. 2, 316 StGB) setzt auch den Nachweis voraus, daß durch das Fahren in alkoholisiertem Zustande eine Gemeingefahr herbeigeführt wurde. 2. In diesem Zusammenhang ist aber nicht maßgebend, welche Aufgaben dem Kraftfahrer bei weiterer Fahrt noch bevorstanden, sondern nur welche Verkehrslagen er während der zurückgelegten Fahrt zu bestehen hatte.

Normenkette:

StGB (a.F.) § 315a Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch OLG Celle v. 18.05.1955, VRS 9, 142; OLG Hamm v. 05.05.1958, NJW 1958, 1359.

Fundstellen
VRS 11, 61