BGH - Urteil vom 21.05.1969
4 StR 18/69
Normen:
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHSt 23, 4
Vorinstanzen:
LG Lüneburg,

BGH - Urteil vom 21.05.1969 (4 StR 18/69) - DRsp Nr. 1994/5874

BGH, Urteil vom 21.05.1969 - Aktenzeichen 4 StR 18/69

DRsp Nr. 1994/5874

»Einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nimmt der Führer eines im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur dann vor, wenn sein Verhalten eine bewußte Zweckentfremdung des Fahrzeugs zum Inhalt hat, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeutet. Darum wird der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB durch ihn fahrlässig (§ 315 b Abs. 5) kaum je - wenn überhaupt - erfüllt werden können.«

Normenkette:

StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht zugelassenen und nicht versicherten Kraftfahrzeugs zu einem Jahr Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Festlegungen getroffen: