BGH - Urteil vom 23.03.1976
VI ZR 41/74
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 1977, 116
BGHZ 66, 239
DAR 1976, 265
DB 1976, 1522
DRsp I(123)196a-b
ES Kfz-Schaden E/14
NJW 1976, 1396
VRS 51, 178
VersR 1976, 874

BGH - Urteil vom 23.03.1976 (VI ZR 41/74) - DRsp Nr. 1994/1450

BGH, Urteil vom 23.03.1976 - Aktenzeichen VI ZR 41/74

DRsp Nr. 1994/1450

»Wer für ein unfallgeschädigtes Kraftfahrzeug Zahlung der Instandsetzungskosten fordern kann, verliert diesen Anspruch nicht schon dadurch, daß er das Fahrzeug unrepariert beim Erwerb eines Neufahrzeugs in Zahlung gibt. Das gilt in der Regel nicht für einen Nutzungsausfall, der auf einer nur gedachten Reparatur beruht.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Berufungsgericht [OLG Oldenburg] insoweit, als es dem Kl. auch den Nutzungsausfall von täglich 9 DM für 16 Tage zubilligt, nämlich für den Zeitraum, den nach dem Gutachten des Sachverständigen die Reparatur in Anspruch genommen haben würde. Tatsächlich hat der Kl. bzw. sein Vater nur 4 Tage einen Kraftwagen entbehrt. Dann aber kann auch nur dieser tatsächliche Ausfall zugrunde gelegt werden.