BGH - Urteil vom 24.04.1985
3 StR 66/85
Normen:
BVertrG § 92; StGB (1975) § 133 Abs. 1, 3, § 348 ; StVZO § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BGHSt 33, 190
DRsp III(336)246d-e
EzSt StGB § 133 Nr. 1
LM StGB § 133 Nr. 2
MDR 1985, 595
NJW 1985, 2654
NStZ 1985, 497
VRS 69, 122
VerkMitt 1986, 1

BGH - Urteil vom 24.04.1985 (3 StR 66/85) - DRsp Nr. 1994/4432

BGH, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 3 StR 66/85

DRsp Nr. 1994/4432

»1. Der Vermerk im Führerschein, "daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellt worden ist" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 StVZO), beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (im Anschluß an BGHSt 25, 95). Auch ein auf Grund des § 92 Bundesvertriebenengesetz ausgestellter Führerschein beweist nicht zu öffentlichem Glauben, daß dem Inhaber früher eine andere Fahrerlaubnis erteilt worden war. 2. Die bösgläubige Ausstellung und Herausgabe von Führerscheinen durch den verantwortlichen Leiter einer zur Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen Stelle an Antragsteller, die vorgeben, im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis zu sein, erfüllt nicht den Tatbestand des Verwahrungsbruchs.«

Normenkette: