BGH - Urteil vom 24.06.1969
VI ZR 112/67
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 15.12.1966

BGH - Urteil vom 24.06.1969 (VI ZR 112/67) - DRsp Nr. 2008/15022

BGH, Urteil vom 24.06.1969 - Aktenzeichen VI ZR 112/67

DRsp Nr. 2008/15022

Tatbestand:

Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O. International S.A. in M. (USA) hergestellten Harvestore-Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer 1960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zum Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im ... 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M. in B. (...) eine Maschine gechartert. Den von ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer um, so dass jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reisekosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr. L., den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.