BGH - Urteil vom 26.09.1962
4 StR 297/62
Normen:
StGB §§ 49, 59, 142 ;
Fundstellen:
VRS 24, 34

BGH - Urteil vom 26.09.1962 (4 StR 297/62) - DRsp Nr. 1994/6269

BGH, Urteil vom 26.09.1962 - Aktenzeichen 4 StR 297/62

DRsp Nr. 1994/6269

1. Die Warte- und Duldungspflicht des § 142 StGB besteht auch für den Insassen, wenn auch dessen eigenes Verhalten den Umständen nach, sei es auch nur durch pflichtwidriges Unterlassen, die für den Unfall möglicherweise ursächliche Fahrweise des Fahrzeuglenkers beeinflußt haben kann. 2. Fehlte dem Insassen das Bewußtsein, wegen seiner eigenen möglichen Unfallverursachung an der Unfallstelle warten und Feststellungen seiner Person und der Art seiner Beteiligung dulden zu müssen, so hat er in einem Verbotsirrtum gehandelt, der nur dann straflos bleibt, wenn er entschuldbar war. 3. Beihilfe zur Unfallflucht liegt vor, wenn der weisungsberechtigte Insasse die Entfernung des Fahrers von der Unfallstelle stillschweigend duldet.

Normenkette:

StGB §§ 49, 59, 142 ;

Hinweise:

Vgl. auch BGH v. 9.10.1952, VRS 5. 42; BayObLG v. 14. 11 1956, VRS 12, 115 So auch OLG Karlsruhe v. 5. 5.1977, VRS 53, 426.