BGH - Urteil vom 28.02.1967
VI ZR 160/65
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

BGH - Urteil vom 28.02.1967 (VI ZR 160/65) - DRsp Nr. 2008/15049

BGH, Urteil vom 28.02.1967 - Aktenzeichen VI ZR 160/65

DRsp Nr. 2008/15049

Tatbestand:

Am 5. Juli 1960 gegen 18.50 Uhr befuhr der Zweitbeklagte als angestellter Fahrer der Erstbeklagten mit deren Personenkraftwagen (Mercedes 300) die Bundesautobahn bei H.-H. in Richtung Ruhrgebiet.

Das Wetter war bedeckt und regnerisch. Der Zweitbeklagte wollte in Höhe des Kilometersteins 506,3 einen anderen, hellfarbigen Mercedeswagen überholen, der auf der rechten Fahrbahnhälfte fuhr. Er näherte sich diesem Fahrzeug, bremste aber dann plötzlich scharf ab, geriet mit seinem Wagen ins Schleudern und anschließend über den grasbewachsenen Mittelstreifen hinweg auf die Gegenfahrbahn. Hier prallten, zwei entgegenkommende Personenwagen gegen den "Mercedes 300", der sich inzwischen um 180 Grad gedreht hatte. Das erste Fahrzeug, ein Volkswagen der Firma S. & Co. in K. wurde von deren Angestellten Otto St. gelenkt. Neben ihm saß der Ehemann der Klägerin. Beide erlagen noch am Unfalltage den erlittenen Verletzungen.