BGH - Urteil vom 29.10.1974
VI ZR 42/73
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden D-1/15

BGH - Urteil vom 29.10.1974 (VI ZR 42/73) - DRsp Nr. 1994/1458

BGH, Urteil vom 29.10.1974 - Aktenzeichen VI ZR 42/73

DRsp Nr. 1994/1458

»Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.« Der BGH knüpft an seine Ausführungen im ersten Teil der Urteilsgründe zur Belastung des Schädigers mit Mehrkosten infolge unwirtschaftlicher Reparatur an (ausführliche Wiedergabe unter ES Kfz-Schaden C-1/15).

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 278 ;

Gründe: