BGH - Versäumnisurteil vom 21.06.2000
IV ZR 87/99
Normen:
BGB §§ 988, 812 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

BGH - Versäumnisurteil vom 21.06.2000 (IV ZR 87/99) - DRsp Nr. 2000/6180

BGH, Versäumnisurteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen IV ZR 87/99

DRsp Nr. 2000/6180

Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der Nutzung zweier PKW, deren Herausgabe verlangt wurde.

Normenkette:

BGB §§ 988, 812 ;

Tatbestand:

Im Rahmen einer umfangreichen Nachlaßauseinandersetzung, die im wesentlichen durch das Berufungsurteil und den Nichtannahmebeschluß des Senats vom 12. April 2000 erledigt ist, macht der Kläger u.a. einen Anspruch wegen unberechtigter Nutzung zweier Kraftfahrzeuge geltend. Der Beklagte ist testamentarischer Alleinerbe seiner am 17. Dezember 1993 gestorbenen Mutter. Diese war mit dem Kläger verheiratet und hatte von ihm zwei Jugendhilfeeinrichtungen gepachtet. Der Beklagte führt diese Einrichtungen nach dem Erbfall weiter. Zu Beginn des Pachtverhältnisses hatte der Kläger der Erblasserin zwei Kraftfahrzeuge überlassen, die für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtungen genutzt wurden. Schon vor dem Tod der Erblasserin forderte der Kläger diese Kraftfahrzeuge zurück. Sie wurden ihm aber erst über ein Jahr nach dem Erbfall vom Beklagten herausgegeben.